Mit dieser Verordnung werden, gemäß Art. 8, Abs. 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. September 2022, Nr. 25, die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung von Gästebetten aus dem Gästebettenkontingent auf Gemeindeebene und aus dem Vorschusskontingent auf Gemeindeebene festgelegt.