Diese Verordnung regelt die durch das Gesetz vom 27. Juli 2000, Nr. 212, geregelten Bereiche unter Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und der Garantien der Bürger: innen in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit und regelt die einvernehmliche Feststellung auf der Grundlage der durch das gesetzesvertretende Dekret vom 19. Juni 1997, Nr. 218, festgelegten Kriterien.