Der Zweck dieser Vereinbarung liegt in der Qualitätssteigerung bzw. -sicherung der einzelnen Befugnisse und Dienste im Einzugsgebiet der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Gemeinden, in der Standardisierung und Anpassung der Verfahren und der Verordnungen dieser Gemeinden, die Aufwertung und Nutzung der vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen – auch im Hinblick auf eine Bündelung der Fachkenntnisse und der personellen Ressourcen auf übergemeindlicher Ebene –, sowie die Schaffung von Synergien und insgesamt die Verstärkung der Zusammenarbeit. Auch soll die größtmögliche Effizienz bei der Ausübung der öffentlichen Dienste gewährleistet werden. Dabei werden die in den Artikeln 6 und 7 des Landesgesetzes Nr. 18/2017 vorgegebenen Ziele besonders berücksichtigt.