Wie aus den Medien bereits bekannt sein dürfte, ist die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet.
Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.