Steuerbestätigungen - Kindergartengebühren und Mensakosten

Die bezahlten Kindergartengebühren bzw. Mensakosten können im Höchstausmaß von 800,00 Euro/Jahr pro Kind von der Einkommenssteuer abgesetzt werden (Art. 15, Abs. 1, Buchst. e-bis, D.P.R. 22/12/1986, Nr. 917). 

Veröffentlichungsdatum:

08.03.2023

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Die bezahlten Kindergartengebühren bzw. Mensakosten können im Höchstausmaß von 800,00 Euro/Jahr pro Kind von der Einkommenssteuer abgesetzt werden (Art. 15, Abs. 1, Buchst. e-bis, D.P.R. 22/12/1986, Nr. 917). 

Gemäß Gesetz 27.12.2019, Nr. 160, Art. 1, Abs. 679, steht der Steuerabzug unter der Bedingung zu, dass die Spesen mittels Bank- oder Postüberweisung (PagoPA) oder anderen gemäß Art. 23 (“Zahlung mit anderen Mitteln als Bargeld“) GvD 09.07.1997, Nr. 241, vorgesehenen Zahlungssystemen, erfolgt ist.

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Zuletzt aktualisiert: 23.05.2024, 15:29 Uhr

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