Im Umgang mit öffentlichen Verwaltungen und Betreibern von öffentlichen Diensten kann der Bürger eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes abgeben, um Tatsachen, persönliche Eigenschaften und Situationen zu bezeugen, von denen der Erklärende direkte Kenntnis hat (auch wenn sie Dritte betreffen) und welche nicht in Form einer Selbsterklärung belegt werden können. Die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes ersetzt diesen in jeder Hinsicht und muss vom Beamten entgegengenommen werden. Eine Nichtannahme stellt eine Verletzung der Amtspflicht dar.
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